Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
Rechtsprechung zu § 260 StPO
- 44 Entscheidungen zu § 260 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 114 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 260 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Rucksack, 24.9.98 (BGHSt 44, 196)
§§ 212, 22, 223, 52 StGB, Tateinheit zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vollendeter Körperverletzung;
§ 260 StPO, grundsätzlich muß Teillfreispruch erfolgen, wenn nicht wegen aller als Tatmehrheit (§ 53 StGB) angeklagter Delikte verurteilt wird;
§ 13 StGB, zur Ingerenz bei einer Gefahrverursachung durch den Mittäter
- BGH, "das Hausrecht geht dem Öffentlichkeitsrecht vor", 14.6.94 (BGHSt 40, 191)
§ 169 S. 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn ein Augenschein (§ 86 StPO) auf privatem Grund stattfindet und der Eigentümer Unbeteiligten den Zutritt nicht gewährt (vgl. Art. 13 GG), (vgl. nunmehr auch § 144 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
§ 266 I StPO, Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz (§ 260 III StPO), wenn wegen einer Tat verurteilt wurde, zu der ein förmlicher Einbeziehungsbeschluß zur Nachtragsanklage fehlt
- BGH, doch keine Hehlerei, 14.10.81 (NStZ 1982, 29)
§ 354 II StPO, Bindung des neuen Tatrichters an den Strafausspruch und die dazu getroffenen Feststellungen;
"Gewerbsmäßigkeit" ist in § 260 StGB Qualifikationstatbestand zu § 259 StGB und kommt in der Urteilsformel zum Ausdruck, § 260 IV, V StPO
Literatur im Internet zu § 260 StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 103 (Entscheidung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 72 (Entscheidung durch Beschluß)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- § 57 (Entscheidung über die Aussetzung)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 206a (zu § 260 III)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 467 III 2 Nr. 2 (zu § 260 III)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- § 169
Rechtsberatung
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