Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Rechtsprechung zu § 261 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 159 Entscheidungen zu § 261 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 818 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 261 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, nicht eingeführte Krankenakten, 13.9.01
§ 337 StPO, Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von § 261 StPO, wenn die außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnis nur als weiteres Indiz für eine bereits gewonne Überzeugung herangezogen wird
- BGH, Messerstiche ins Gesicht, 30.8.00 (NStZ 2001, 29)
§§ 211, 212 StGB, Kausalität, Eingreifen eines Dritten, kein Wegfall des Zurechnungszusammenhangs, wenn der Dritte an die Tötungshandlung anknüpft, unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (§ 15 StGB);
"niedriger Beweggrund", Gesamtwürdigung;
Verdeckungsabsicht;
§ 261 StPO, lückenhafte Beweiswürdigung bei Nicht-Erörterung des Tötungsmotivs;
§§ 20, 21 StGB, keine verminderte Schuldfähigkeit bei "vorübergehendem Impulskontrollverlust"
- BGH, Landshut-Entführung, 11.2.00 (NJW 2000, 1661)
Art. 6 III d MRK, Polizeibeamte als anonyme Zeugen;
§ 96 StPO, Unzulässigkeit eines "in camera"-Vorgehens im Strafverfahren (vgl. BVerfG, «"in-camera-Verfahren" im Verwaltungsprozeß»), Art. 19 IV GG, Beweiswürdigung mit großer Vorsicht;
§ 60 StPO, § 337 StPO, Fall des Nicht-Beruhens des Urteils auf einer fehlerhaften Vereidigung, § 261 StPO;
(Hinweis: Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung erfolglos: «Landshut-Entführung (BVerfG)»)
- BGH, Schmuckbranche ist ein Haifischbecken, 9.12.99 (BGHSt 45, 354)
§ 261 StPO, der beauftragte Richter (§ 223 I StPO) darf seine Beobachtungen nicht durch mündlichen Bericht in die Hauptverhandlung einführen, zulässig ist nur die Verlesung der Vernehmungsurkunde nach § 251 I StPO, dies gilt auch für konsularische Vernehmung (§ 15 KonsularG);
zur Frage, wann der beauftragte Richter gem. § 22 Nr. 5 StPO für das weitere Verfahren ausgeschlossen sein kann
- BGH, Verurteilung wegen Anstiftung nach Freispruch vom Mordvorwurf, 17.11.99 (NStZ 2000, 216)
§ 264 StPO, Reichweite des prozessualen Tatbegriffs im Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung und späterer eigenhändiger Begehung;
§ 261 StPO;
§ 24 II StPO, Nichtunterrichtung über Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft
- BGH, Pistazieneis, 19.1.99 (NJW 1999, 1562)
§ 261 StPO, Indizienprozeß, Freispruch erforderlich bei Fehlen einer "objektiven hohen Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung";
§ 8 StrEG, Einzelfall einer Zurückverweisung an das Tatgericht zum Zweck der Entschädigungsentscheidung nach Freispruch durch das Revisionsgericht
- BGH, Drogenkurier aus Jamaika, 2.9.98 (NStZ 1999, 47)
§ 261 StPO, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (§ 136 I 2 StPO) - Aussage in der Hauptverhandlung (§ 243 IV 1 StPO)
- OLG Hamm, Zeugenladungen in China, 2.7.98
§ 244 V 2 StPO, Anforderungen an die Begründung eines Ablehnungsbeschlusses, das spätere Urteil darf sich mit dieser Begründung nicht in Widerspruch setzen;
§ 244 III 2 StPO, "Unerreichbarkeit" nur bei gescheiterten ausreichenden Bemühungen des Gerichts;
§ 261 StPO, Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
- BGH, Verständigung im Strafverfahren III, 28.8.97 (BGHSt 43, 195)
§ 46 StGB, Art. 20 III GG, § 261 StPO, Zusage einer Strafobergrenze im Falle eines glaubhaften Geständnisses ist zulässig, nicht jedoch einer festen Strafe, Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) muß auch hinsichtlich der Verständigung eingehalten werden, § 273 I StPO, Absprache muß im Protokoll festgehalten werden, § 302 StPO, Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Absprache sein
- BGH, Aushändigung von Protokollen an Schöffen, 26.3.97 (BGHSt 43, 36)
§ 261 StPO, keine Verletzung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Akteneinsicht durch die Schöffen, gleichberechtigte Stellung der Schöffen, § 30 GVG, Nr. 126 RiStVB, § 249 II StPO
- BGH, Doktorandin, 13.3.97 (NStZ 1997, 494)
§ 261 StPO, Beweiswürdigung bei "Aussage gegen Aussage", § 240 StGB, Drohung "keine Doktorarbeit" bei Fernbleiben vom Arbeitsplatz als empfindliches Übel, (Anm.: unterbliebene Erörterung der Verwerflichkeit, § 240 II StGB, unter dem Gesichtspunkt, daß die Ausnutzung der Nähe der Genötigten lediglich ein "Fernziel" des Täters war);
§ 178 StGB aF (§ 177 StGB nF), Annahme von "Gewalt" bei fehlendem Einverständnis des Betroffenen
- BVerfG, Belastungszeuge vom Hörensagen, 19.7.95 (NJW 1996, 448)
§ 261 StPO, Art. 2 iVm Art. 20 III GG, faires Verfahren;
besonders kritische Prüfung des Beweiswerts von Zeugen vom Hörensagen
- BVerfG, 1,1 o/oo, 27.6.94 (NJW 1995, 125)
§§ 315c I Nr. 1, 316 StGB, Art. 2 I 103 II GG, § 261 StPO, den Gegenbeweis ausschließende Bindung an Erfahrungssätze
Literatur im Internet zu § 261 StPO
- Freie Beweiswürdigung und gebundene Beweiserhebung von Rechtsanwalt Gerhard Strate, Hamburg (Aufsatz)
über strate.net
- Urteilsabsprachen im Strafprozess - die (mutmaßliche) Sicht des Beschuldigten
von RA Walter Rubach, Augsburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 537
über www.zis-online.com - § 261 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 261 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Beratung und Abstimmung
- § 192 II
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