Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
Rechtsprechung zu § 263 StPO
41 Entscheidungen zu § 263 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der ...
- BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
Besetzungsrüge; Korrektur der Besetzungsreduktion; Beschwer des Angeklagten durch ...
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
NPD-Verbotsverfahren
- BayObLG, 18.06.1991 - RReg. 1 St 107/91
- LG Düsseldorf, 06.12.2010 - 11 O 396/09
- OLG Brandenburg, 10.03.2009 - 1 Ws 246/08
Antragsberechtigung bei Klageerzwingungsantrag durch einen Abtretungsempfänger; ...
- BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
Beweiswürdigung (Überzeugungsmaßstab; überspannte Anforderungen an die zur ...
- BGH, 13.11.1953 - 2 St R 485/53
- BGH, 22.05.2001 - 5 StR 75/01
Betrug; Vermögensschaden (Schadensumfang); Strafzumessung; Faktischer ...
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a