Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Die Schuldfrage umfaßt auch solche vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen.
(3) Die Schuldfrage umfaßt nicht die Voraussetzungen der Verjährung.
Rechtsprechung zu § 263 StPO
16 Entscheidungen zu § 263 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 02.12.2004 - 3 StR 273/04
Absehen von der Urteilsaufhebung (Angemessenheit der Rechtsfolgen; Fehler bei der ...
- BayObLG, 18.06.1991 - RReg. 1 St 107/91
- BGH, 31.08.2010 - 5 StR 159/10
Besetzungsrüge; Korrektur der Besetzungsreduktion; Beschwer des Angeklagten durch ...
- BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Einstellung der NPD-Verbotsverfahren
- LG Düsseldorf, 06.12.2010 - 11 O 396/09
- OLG Brandenburg, 10.03.2009 - 1 Ws 246/08
Antragsberechtigung bei Klageerzwingungsantrag durch einen Abtretungsempfänger; ...
- BGH, 03.02.2005 - 4 StR 540/04
Beweiswürdigung (Überzeugungsmaßstab; überspannte Anforderungen an die zur ...
- OLG Karlsruhe, 02.12.2003 - 1 Ss 123/03
Ermittlung des gewollten Berufungsumfangs bei abweichenden Erklärungen des ...
- BGH, 22.05.2001 - 5 StR 75/01
Betrug; Vermögensschaden (Schadensumfang); Strafzumessung; Faktischer ...
- OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99
Betäubungsmittel: Urteilsfeststellungen - Motivation zum Konsum
- OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98
Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei ...
- OLG Hamm, 27.11.1996 - 2 Ss 1160/96
- BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93
Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR ...
- BayObLG, 29.05.1992 - 5St RR 49/92
- BGH, 24.07.1990 - 5 StR 221/89
- BGH, 06.10.1964 - 1 StR 226/64
Literatur im Internet zu § 263 StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
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