Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 264

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

Rechtsprechung zu § 264 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schneeballsystem mit 61 Millionen Mark Schaden, 20.9.00
    §§ 264, 265 StPO, prozessualer Tatbegriff bei "Umgestaltung der Strafklage" durch das Gericht;
    § 344 II StPO, Verstoß gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit des Strafens kann bei Aburteilung von anderen Beteiligten in anderen Verfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden

  • BGH, "Anklageschrift enthält offensichtlich einen Fehler", 17.8.00 (BGHSt 46, 130)
    §§ 151, 155 I, 264 I StPO, das Gericht darf nicht - auch nicht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (vgl. § 156 StPO) - von einem anderen als dem in der Anklage angegebenen Tatzeitraum ausgehen, zur Auslegungsfähigkeit der Anklageschrift, bei Fehlen einer wirksamen Anklage muß das Rechtsmittelgericht das Verfahren einstellen, kein Vorrang des Freispruchs auch bei "Freispruchreife"

  • BGH, Verurteilung wegen Anstiftung nach Freispruch vom Mordvorwurf, 17.11.99 (NStZ 2000, 216)
    § 264 StPO, Reichweite des prozessualen Tatbegriffs im Verhältnis zwischen versuchter Anstiftung und späterer eigenhändiger Begehung;
    § 261 StPO;
    § 24 II StPO, Nichtunterrichtung über Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft

  • BGH, Umtausch von Lösegeld, 21.6.95 (NStZ 1995, 500)
    §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: "geschichtliche Vorgänge", Maßgeblichkeit des Anklagesatzes ("Verfolgungswille" der Staatsanwaltschaft);
    § 261 StGB aF, Postpendenzfeststellung bei ungeklärter Beteiligung an der Vortat (Hinweis: nunmehr überholt durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Tat eines anderen" in Abs. 1 und Einfügung des Satz 2 in Abs. 9 durch Gesetz vom 4.5.98);
    § 261 StGB, § 46 StGB, Ausschöpfung der Höchststrafe bei Kenntnis des Täters von der "besonders widerwärtigen Vortat" trotz Vorliegens von strafmildernden Umständen;
    Teilfreispruch erforderlich, wenn (im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne) eine von zwei Taten im materiellen Sinne (§ 53 StGB) nicht erwiesen ist

  • BGH, Tatwaffe, 16.3.89 (BGHSt 36, 151)
    § 264 StPO, Tat im prozessualen Sinne, zum Strafklageverbrauch bei früherer Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes und nunmehr abzuurteilenden, mit der Waffe durchgeführten Raubüberfalls

  • BGH, Scheckeinlösungen in Österreich, 22.12.87 (BGHSt 35, 172)
    § 264 StPO, Tatbegriff;
    § 51 III StGB;
    § 259 StGB, Sich-Verschaffen, Mitgewahrsam

  • BVerfG, RAF-Anschlag in Heidelberg II, 8.1.81 (BVerfGE 56, 22) 
    vorangegangene Bestrafung wegen RAF-Mitgliedschaft, § 129 StGB, Art. 103 III GG, ne bis in idem, prozessualer Tatbegriff, § 264 StPO, §§ 52, 53 StGB

  • BGH, zwei Unfälle, 5.11.69 (BGHSt 23, 141)
    §§ 315c, 142 StGB;
    § 264 StPO, Strafklageverbrauch;
    § 52 StGB, Tateinheit bei "Klammerwirkung"

Literatur im Internet zu § 264 StPO

Querverweise

Auf § 264 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 264 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 203 (zu § 264 II)

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