Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.08.2017 | Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens | 17.08.2017 |
unfähigkeit durch den Angeklagten § 231bFortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231cBeurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234aBefugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237Verbindung mehrerer Strafsachen § 238Verhandlungsleitung § 239Kreuzverhör § 240Fragerecht § 241Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241aVernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243Gang der Hauptverhandlung § 244Beweisaufnahme; Untersuchungs-
grundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246aVernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247aAnordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253Protokollverlesung zur Gedächtnis-
unterstützung § 254Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255Protokollierung der Verlesung § 255aVorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257aForm von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 257cVerständigung zwischen Gericht und Verfahrens-
beteiligten § 258Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259Dolmetscher § 260Urteil § 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263Abstimmung § 264Gegenstand des Urteils § 265Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265aBefragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266Nachtragsanklage § 267Urteilsgründe § 268Urteilsverkündung § 268aAussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268bBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268cBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268dBelehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271Hauptverhandlungs-
protokoll § 272Inhalt des Hauptverhandlungs-
protokolls § 273Beurkundung der Hauptverhandlung § 274Beweiskraft des Protokolls § 275Absetzungsfrist und Form des Urteils
Rechtsprechung zu § 265 StPO
5.239 Entscheidungen zu § 265 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche ...
- BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19
Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der ...
- BGH, 15.01.2020 - 2 ARs 236/19
Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (keine allgemeine ...
- BGH, 15.01.2020 - 4 ARs 15/19
Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (neu hervorgetretene ...
- BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19
Aufhebung der Einziehungsentscheidung
- BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 254/23
- BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20
Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage ...
- BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20
Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher ...
Querverweise
Auf § 265 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154a (Beschränkung der Verfolgung)
- Hauptverhandlung
- § 234a (Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten)
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 384 (Weiteres Verfahren)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 421 (Absehen von der Einziehung)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 74 (Verfahren bei Abwesenheit)
Redaktionelle Querverweise zu § 265 StPO:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 81 I (Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren)