Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Rechtsprechung zu § 265 StPO
1.865 Entscheidungen zu § 265 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.11.1993 - 4 StR 584/93
- BGH, 22.03.2012 - 4 StR 651/11
- BGH, 19.12.2007 - 1 StR 581/07
Hinweispflicht bei Mord und Totschlag (Beruhen; Hinweis durch das ...
- BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92
- BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08
Hinweispflicht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (Erfordernis eines ...
- OLG Oldenburg, 20.10.2009 - 1 Ss 143/09
Revision im Strafverfahren: Verfahrenrüge wegen unzureichenden Hinweises auf eine ...
- BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03
Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten ...
- BGH, 08.10.1963 - 1 StR 553/62
- BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
Erforderlicher Hinweis bei einer in der Hauptverhandlung erwogenen Verurteilung ...
- BGH, 14.01.2010 - 1 StR 587/09
Strafklageverbrauch beim unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; ...
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Literatur im Internet zu § 265 StPO
- Was bringt das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz für die Strafprozessordnung? von Alexander Otto (Überblick)
Der Autor stellt die Änderungen der Strafprozeßordnung durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz dar.
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Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154a
- Hauptverhandlung
- § 234a
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 384
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 430
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 74 (Verfahren bei Abwesenheit)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 81 I (Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren)
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