Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 265

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung rechtfertigen.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Rechtsprechung zu § 265 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Würgehölzer, 5.9.01
    § 265 I StPO, Hinweispflicht vor Verurteilung wegen Unterlassens (§ 13 StGB), wenn die Anklage von Tatbegehung durch Tun ausgegangen ist;
    § 274 StPO, durch Protokollberichtigung kann einer Verfahrensrüge nicht nachträglich die Tatsachengrundlage entzogen werden;
    § 224 I Nr. 5 StGB, lebensgefährdende Behandlung: objektive Eignung aus konkreten Umständen im Einzelfall;
    § 53 III Nr. 3 WaffG, § 42a Nr. 3 der 1. WaffV, zur Auslegung von § 8 I Nr. 3 der 1. WaffV

  • BGH, Schneeballsystem mit 61 Millionen Mark Schaden, 20.9.00
    §§ 264, 265 StPO, prozessualer Tatbegriff bei "Umgestaltung der Strafklage" durch das Gericht;
    § 344 II StPO, Verstoß gegen das Gebot der Gleichmäßigkeit des Strafens kann bei Aburteilung von anderen Beteiligten in anderen Verfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden

  • BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211) 
    §§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
    Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
    § 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
    § 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
    § 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
    bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

Literatur im Internet zu § 265 StPO

Querverweise

Auf § 265 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Öffentliche Klage
        Hauptverhandlung
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
Redaktionelle Querverweise zu § 265 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 207 II Nr. 3
        Hauptverhandlung
          § 228 I (zu § 265 III, IV)

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