Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Rechtsprechung zu § 265a StPO
6 Entscheidungen zu § 265a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.07.1988 - 4 StR 333/88
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10
Anwesenheitsrecht eines Betroffenen bei der Beweisaufnahme vor dem ...
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines ...
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Verstoß eines Heimbetreibers gegen Pflichten bei Organisation einer Briefwahl
- OLG Köln, 08.03.2005 - 2 Ws 60/05
Fehlende Beschwer des Verurteilten bei der Anfechtung der Bestimmung des ...
- OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03
Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis, ...
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