Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 56b, 56c, 59a Abs. 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht, so ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu befragen, ob er sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, oder Zusagen für seine künftige Lebensführung macht. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
Rechtsprechung zu § 265a StPO
6 Entscheidungen zu § 265a StPO in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.10.2011 - 32 Ss 61/11
Wahlfälschung, Briefwahl, geheime Wahl, Alten und Pflegeheim, fehlender ...
- BGH, 26.07.1988 - 4 StR 333/88
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 817/10
Im Verfahren eines von der Hamburgischen Bürgerschaft eingesetzten ...
- VG Hamburg, 18.05.2010 - 20 K 381/10
Teilnahmerecht eines als Zeugen benannten Rechtsanwalts an Beweisaufnahme eines ...
- OLG Köln, 08.03.2005 - 2 Ws 60/05
Fehlende Beschwer des Verurteilten bei der Anfechtung der Bestimmung des ...
- OLG Hamm, 21.08.2003 - 2 Ss 347/03
Verfahrensrüge, ausreichende Begründung, Teileinstellung, rechtlicher Hinweis, ...
Literatur im Internet zu § 265a StPO
Querverweise
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