Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 266

(1) Erstreckt der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten, so kann das Gericht sie durch Beschluß in das Verfahren einbeziehen, wenn es für sie zuständig ist und der Angeklagte zustimmt.

(2) Die Nachtragsanklage kann mündlich erhoben werden. Ihr Inhalt entspricht dem § 200 Abs. 1. Sie wird in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Der Vorsitzende gibt dem Angeklagten Gelegenheit, sich zu verteidigen.

(3) Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt und sein Antrag nicht offenbar mutwillig oder nur zur Verzögerung des Verfahrens gestellt ist. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte hingewiesen.

Rechtsprechung zu § 266 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hinweis des Vorsitzenden auf ergangenen Beschluß, 7.3.01
    § 266 StPO, Erfordernis eines ausdrücklichen und zu protokollierenden (§ 273 I StPO) Einbeziehungsbeschlusses

  • BGH, Umtausch von Lösegeld, 21.6.95 (NStZ 1995, 500)
    §§ 264, 266 StPO, prozessualer Tatbegriff: "geschichtliche Vorgänge", Maßgeblichkeit des Anklagesatzes ("Verfolgungswille" der Staatsanwaltschaft);
    § 261 StGB aF, Postpendenzfeststellung bei ungeklärter Beteiligung an der Vortat (Hinweis: nunmehr überholt durch den Wegfall des Tatbestandsmerkmals "Tat eines anderen" in Abs. 1 und Einfügung des Satz 2 in Abs. 9 durch Gesetz vom 4.5.98);
    § 261 StGB, § 46 StGB, Ausschöpfung der Höchststrafe bei Kenntnis des Täters von der "besonders widerwärtigen Vortat" trotz Vorliegens von strafmildernden Umständen;
    Teilfreispruch erforderlich, wenn (im Rahmen einer Tat im prozessualen Sinne) eine von zwei Taten im materiellen Sinne (§ 53 StGB) nicht erwiesen ist

  • BGH, "das Hausrecht geht dem Öffentlichkeitsrecht vor", 14.6.94 (BGHSt 40, 191) 
    § 169 S. 1 GVG, § 338 Nr. 6 StPO, kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Verhandlung, wenn ein Augenschein (§ 86 StPO) auf privatem Grund stattfindet und der Eigentümer Unbeteiligten den Zutritt nicht gewährt (vgl. Art. 13 GG), (vgl. nunmehr auch § 144 I 2 ZPO <Fassung ab 1.1.02>);
    § 266 I StPO, Einstellung des Verfahrens in der Revisionsinstanz (§ 260 III StPO), wenn wegen einer Tat verurteilt wurde, zu der ein förmlicher Einbeziehungsbeschluß zur Nachtragsanklage fehlt

Literatur im Internet zu § 266 StPO

Querverweise

Auf § 266 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 266 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 229 (zu § 266 III)

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