Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 267 StPO
- 90 Entscheidungen zu § 267 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 301 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 267 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, 32-seitige Wiedergabe der Zeugenaussagen, 20.9.00
§ 267 StPO, umfangreiche Darstellung der Beweisaufahme ist im Urteil verfehlt
- BGH, angebliches Aussagekomplott, 5.4.00
§ 267 I StPO, Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb des Urteils ist unzulässig
- BGH, gleichlautende Einlassung des Angeklagten, 16.2.00
§ 267 I StPO, Bezugnahme auf ein früheres Urteil unzulässig;
§ 353 II StPO, Umfang der Bindungswirkung bei Zurückverweisung nach § 354 II StPO
- BGH, pornographische Comics, 15.12.99 (NStZ 2000, 307)
§ 184 I, § 184 III StGB, Gewalttätigkeit, Sado-Maso-Praktiken;
§ 17 StGB, eingeschränkter Wert einer anwaltlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung;
§ 249 II StPO, Selbstleseverfahren bei Comics;
§ 267 I 3 StPO
- BGH, Jeansfaltenvergleichsgutachten, 27.10.99 (NJW 2000, 1350)
§ 267 StPO, §§ 72 ff StPO, Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten
- BGH, Notizen des Angeklagten, 25.2.98 (BGHSt 44, 46)
Art. 6 III MRK, Art. 2 II GG, § 97 I StPO analog, Notizen, die der Angeklagte zur Vorbereitung seiner Verteidigung anfertigt, dürfen nicht beschlagnahmt und gegen ihn verwendet werden, "nemo tenetur";
§ 53 StGB, mitbestrafte Vortat bei "Durchgangsdelikt";
§ 267 StPO, Pflicht zur Wiedergabe der Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit bei abweichender Beurteilung durch den Tatrichter
Literatur im Internet zu § 267 StPO
- Der Relevanzhorizont strafrichterlicher Entscheidungsbegründung von Ralph Christensen / Hans Kudlich (Aufsatz)
Golthammer’s Archiv für Strafrecht 6/2002, S. 303 ff.
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 409
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 (zu § 267 IV 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 260 IV 4 (zu § 267 III 4)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 267 II)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 8 (Entscheidung des Strafgerichts) (zu § 267 V)
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