Strafprozeßordnung
2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) 1Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. 2Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. 3Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.
(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.
(3) 1Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. 2Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. 3Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. 4Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. 5Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.
(4) 1Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. 2Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 3Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. 4Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
(5) 1Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. 2Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. 3Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.
(6) 1Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. 2Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe | 17.07.2015 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren | 29.07.2009 | |
31.12.2006 | Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz) | 22.12.2006 | |
28.08.2002 | Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung | 21.08.2002 |
unfähigkeit durch den Angeklagten § 231bFortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung § 231cBeurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger § 232Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten § 233Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen § 234Vertretung des abwesenden Angeklagten § 234aBefugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten § 235Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten § 236Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten § 237Verbindung mehrerer Strafsachen § 238Verhandlungsleitung § 239Kreuzverhör § 240Fragerecht § 241Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden § 241aVernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden § 242Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen § 243Gang der Hauptverhandlung § 244Beweisaufnahme; Untersuchungs-
grundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen § 245Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel § 246Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung § 246aVernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung § 247Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen § 247aAnordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen § 248Entlassung der Zeugen und Sachverständigen § 249Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren § 250Grundsatz der persönlichen Vernehmung § 251Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen § 252Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung § 253Protokollverlesung zur Gedächtnis-
unterstützung § 254Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen § 255Protokollierung der Verlesung § 255aVorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung § 256Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen § 257Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung § 257aForm von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen § 257bErörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrens-
beteiligten § 257cVerständigung zwischen Gericht und Verfahrens-
beteiligten § 258Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes § 259Dolmetscher § 260Urteil § 261Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung § 262Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen § 263Abstimmung § 264Gegenstand des Urteils § 265Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage § 265aBefragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen § 266Nachtragsanklage § 267Urteilsgründe § 268Urteilsverkündung § 268aAussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung § 268bBeschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft § 268cBelehrung bei Anordnung eines Fahrverbots § 268dBelehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung § 269Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung § 270Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung § 271Hauptverhandlungs-
protokoll § 272Inhalt des Hauptverhandlungs-
protokolls § 273Beurkundung der Hauptverhandlung § 274Beweiskraft des Protokolls § 275Absetzungsfrist und Form des Urteils
Rechtsprechung zu § 267 StPO
9.336 Entscheidungen zu § 267 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23
Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- BGH, 16.01.2024 - 4 StR 428/23
- OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23
Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung ...
- BGH, 12.12.2023 - 1 StR 16/23
Strafzumessung - Unbestraftheit
- BGH, 30.03.2023 - 4 StR 234/22
Mord (Beweiswürdigung: Tötungsabsicht, geplante Ausnutzung eingeschränkter ...
- BGH, 15.11.2023 - 6 StR 327/23
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Anordnung der ...
- BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20
Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags ...
- BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23
Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher ...
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- BGH, 07.02.2019 - 1 StR 484/18
Steuerhinterziehung (erforderliche Feststellungen im Urteil: Darstellung der ...
§ 267 StPO in Nachschlagewerken
- § 267 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Urteil (Deutschland)
Querverweise
Auf § 267 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a (Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 409 (Inhalt des Strafbefehls)
Redaktionelle Querverweise zu § 267 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung) (zu § 267 IV 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 260 IV 4 (Urteil) (zu § 267 III 4)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Täterschaft und Teilnahme
- § 28 (Besondere persönliche Merkmale) (zu § 267 II)
- Rechtsfolgen der Tat
- Strafbemessung
- § 46 (Grundsätze der Strafzumessung) (zu § 267 III 1)
- Strafaussetzung zur Bewährung
- § 56 (Strafaussetzung) (zu § 267 III 4)
- Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- [Ohne Ebenenüberschrift]
- §§ 61 ff. (Übersicht) (zu § 267 VI)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 8 (Entscheidung des Strafgerichts) (zu § 267 V)