Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
(2) Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. Die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Falle der Mitteilung der Urteilsgründe voranzugehen.
(3) Das Urteil soll am Schluß der Verhandlung verkündet werden. Es muß spätestens am elften Tage danach verkündet werden, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. § 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) War die Verkündung des Urteils ausgesetzt, so sind die Urteilsgründe tunlichst vorher schriftlich festzustellen.
Rechtsprechung zu § 268 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 268 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 23 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 268 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 268 StPO
- Zur Revisibilität der Fristenregelung des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO von Wiss. Ass. Dr. Friedrich von Freier (Rechtsprechungsanmerkung)
Mit Beschluss vom 30. November 2006 ist der 4. Strafsenat einem zu diesem Zeitpunkt nur wenige Wochen alten obiter dictum des 5. Strafsenat entgegen getreten, in welchem dieser zu erkennen gibt, die Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift ansehen zu wollen.
über hrr-strafrecht.de - Die Überschreitung der 11-Tages-Frist als revisibler Rechtsfehler – ein Fall klassischer Rechtsauslegung (§ 268 III StPO) von StA Tobias Wolf, Hanau (Rechtsprechungsanmerkung)
HRRS 2007, 285 (HRRS-Praxishinweis)
über hrr-strafrecht.de - § 268 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Im Namen des Volkes - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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