Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
§ 268b

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.

Rechtsprechung zu § 268b StPO

34 Entscheidungen zu § 268b StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 268b StPO

Querverweise

Auf § 268b StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 268b StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme

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