Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Rechtsprechung zu § 268c StPO
2 Entscheidungen zu § 268c StPO in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 06.04.2010 - 1 Ss 185/09
Anforderungen an einen Eröffnungsbeschluss; Subjektiver Tatbestand des Fahrens ...
- OLG Celle, 04.08.1977 - 1 Ss 431/77
Aufklärung eines vom Fahrverbot Betroffenen
Literatur im Internet zu § 268c StPO
Querverweise
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