Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Rechtsprechung zu § 269 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 269 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 269 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Pfarrer auf dem Lande, 10.5.01 (NJW 2001, 2984)
§ 24 I Nr. 3 GVG, zur "besonderen Bedeutung des Falles" (hier: kein Instrument, um dem Opfer einer Sexualtat eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen), §§ 6, 209 I StPO;
Ausnahme von §§ 210, 269, 336 S. 2 StPO bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) durch Zuständigkeitsentscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen
- BGH, rechtsextremistische Jugendszene, 22.12.00 (BGHSt 46, 238)
Art. 30, 95, 96 V GG, § 120 GVG, Umfang und Grenzen der Strafgerichtsbarkeit des Bundes, einschränkende Auslegung von § 269 StPO und § 336 S. 2 StPO bei Verstoß gegen grundgesetzliche Kompetenzverteilung;
§ 120 GVG, kein Ermessen des Generalbundesanwalts bei der Ausübung seines Evokationsrechts
- BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist
Literatur im Internet zu § 269 StPO
Querverweise
Auf § 269 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
- § 6
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
- § 209 I
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Das Hauptverfahren
- § 47a (Vorrang der Jugendgerichte)
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