Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
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Das Gericht darf sich nicht für unzuständig erklären, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre.

Rechtsprechung zu § 269 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Pfarrer auf dem Lande, 10.5.01 (NJW 2001, 2984)
    § 24 I Nr. 3 GVG, zur "besonderen Bedeutung des Falles" (hier: kein Instrument, um dem Opfer einer Sexualtat eine zweite Tatsacheninstanz zu ersparen), §§ 6, 209 I StPO;
    Ausnahme von §§ 210, 269, 336 S. 2 StPO bei Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG) durch Zuständigkeitsentscheidung aufgrund sachfremder Erwägungen

  • BGH, rechtsextremistische Jugendszene, 22.12.00 (BGHSt 46, 238) 
    Art. 30, 95, 96 V GG, § 120 GVG, Umfang und Grenzen der Strafgerichtsbarkeit des Bundes, einschränkende Auslegung von § 269 StPO und § 336 S. 2 StPO bei Verstoß gegen grundgesetzliche Kompetenzverteilung;
    § 120 GVG, kein Ermessen des Generalbundesanwalts bei der Ausübung seines Evokationsrechts

  • BGH, "wenn schon Pflichtverteidigung, dann auch Schöffengericht", 30.7.96 (BGHSt 42, 205)
    das Revisionsgericht prüft nur auf eine Verfahrensrüge (§§ 344 II, 352 StPO), ob das Berufungsgericht dadurch § 328 II StPO verletzt hat, daß es wegen objektiv willkürlicher Annahme der Zuständigkeit des Schöffengerichts statt des Strafrichters (Art. 101 I 2 GG, Unanwendbarkeit von § 269 StPO) nicht zurückverwiesen hat;
    zur Frage, ob über § 25 Nr. 2 GVG hinaus die Zuständigkeit des Strafrichters auf Fälle minderer Bedeutung beschränkt ist

Literatur im Internet zu § 269 StPO

Querverweise

Auf § 269 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
Redaktionelle Querverweise zu § 269 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Das Hauptverfahren
              § 47a (Vorrang der Jugendgerichte)

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