Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26a

(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn

1. die Ablehnung verspätet ist,
2. ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder
3. durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen.

(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.

Rechtsprechung zu § 26a StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Drohung mit § 143 StPO, 3.3.99 (NStZ 1999, 419)
    § 244 VI StPO, Entscheidung auch bei - nicht offen zu Tage liegender - Unerreichbarkeit eines Zeugen;
    § 26a StPO, § 24 StPO, Ablehnung eines Befangenheitsantrags ohne Einholung einer dienstlichen Erklärung, § 143 StPO

Literatur im Internet zu § 26a StPO

Querverweise

Auf § 26a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 26a StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht