Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Das Gericht verwirft die Ablehnung eines Richters als unzulässig, wenn
| 1. | die Ablehnung verspätet ist, | |
| 2. | ein Grund zur Ablehnung oder ein Mittel zur Glaubhaftmachung nicht angegeben wird oder | |
| 3. | durch die Ablehnung offensichtlich das Verfahren nur verschleppt oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen. |
(2) Das Gericht entscheidet über die Verwerfung nach Absatz 1, ohne daß der abgelehnte Richter ausscheidet. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 bedarf es eines einstimmigen Beschlusses und der Angabe der Umstände, welche den Verwerfungsgrund ergeben. Wird ein beauftragter oder ein ersuchter Richter, ein Richter im vorbereitenden Verfahren oder ein Strafrichter abgelehnt, so entscheidet er selbst darüber, ob die Ablehnung als unzulässig zu verwerfen ist.
Rechtsprechung zu § 26a StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 26a StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 26 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 26a StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Drohung mit § 143 StPO, 3.3.99 (NStZ 1999, 419)
§ 244 VI StPO, Entscheidung auch bei - nicht offen zu Tage liegender - Unerreichbarkeit eines Zeugen;
§ 26a StPO, § 24 StPO, Ablehnung eines Befangenheitsantrags ohne Einholung einer dienstlichen Erklärung, § 143 StPO
Literatur im Internet zu § 26a StPO
Querverweise
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