Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 270

(1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

(2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

(3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

(4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

Rechtsprechung zu § 270 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Düsseldorf, "Wegfall des Geständnisses", 28.2.00
    § 270 I 1 StPO, Verweisung ohne ausreichende Klärung des Sachverhalts ist willkürlich: keine Bindungswirkung

  • BGH, "Antiserbische Bewegung", 17.3.99 (NJW 1999, 1876)
    § 121 II StPO;
    § 270 StPO, keine Bindungswirkung bei willkürlichem Verweisungsbeschluß, §§ 14, 19 StPO analog;
    (Hinweis zum Verfahrensfortgang: Parallelentscheidung des BGH über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgehoben durch «"Antiserbische Bewegung" (BVerfG)»)

Literatur im Internet zu § 270 StPO

Querverweise

Auf § 270 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Sicherungsverfahren
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
          § 103 (Verbindung mehrerer Strafsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 270 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Sachliche Zuständigkeit der Gerichte
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 207 I (zu § 270 III)
        Vorbereitung der Hauptverhandlung

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