Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält
| 1. | den Ort und den Tag der Verhandlung; | |
| 2. | die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers; | |
| 3. | die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage; | |
| 4. | die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; | |
| 5. | die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. |
Rechtsprechung zu § 272 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 272 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 272 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 272 StPO
Querverweise
Auf § 272 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- §§ 169 ff (zu § 272 Nr. 5)
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