Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275) |
(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
(2) Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird. Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Tonträger ist zu den Akten zu nehmen oder bei der Geschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Niederschreibung und Verlesung anzuordnen. Lehnt der Vorsitzende die Anordnung ab, so entscheidet auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person das Gericht. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(4) Bevor das Protokoll fertiggestellt ist, darf das Urteil nicht zugestellt werden.
Rechtsprechung zu § 273 StPO
- 20 Entscheidungen zu § 273 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 24 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 273 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, in Augenschein genommenes Tatortfoto, 20.2.02
§ 247 StPO, Unzulässigkeit einer an die Vernehmung anschließenden Eigenscheinseinnahme unter weiterem Ausschluß des Angeklagten;
§ 247 S. 4 StPO, werden mehrere Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten hintereinander vernommen (Zulässigkeit dieser Verfahrensweise offen gelassen), muß dem Angeklagten deren Aussagen im Zusammenhang wiedergegeben werden (ohne Unterbrechung zur Stellung von Fragen an den ersten Zeugen);
§ 273 StPO, vor der Strafkammer keine Protokollierung der Augenscheinsobjekte als Vernehmungsbehelfe und der vorgehaltenen Urkunden
- BGH, Hinweis des Vorsitzenden auf ergangenen Beschluß, 7.3.01
§ 266 StPO, Erfordernis eines ausdrücklichen und zu protokollierenden (§ 273 I StPO) Einbeziehungsbeschlusses
- BGH, Verständigung im Strafverfahren III, 28.8.97 (BGHSt 43, 195)
§ 46 StGB, Art. 20 III GG, § 261 StPO, Zusage einer Strafobergrenze im Falle eines glaubhaften Geständnisses ist zulässig, nicht jedoch einer festen Strafe, Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) muß auch hinsichtlich der Verständigung eingehalten werden, § 273 I StPO, Absprache muß im Protokoll festgehalten werden, § 302 StPO, Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Absprache sein
Literatur im Internet zu § 273 StPO
Querverweise
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 323
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- Hauptverfahren
- § 78 (Weitere Verfahrensvereinfachungen)
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
- § 35 II (zu § 273 IV)
Rechtsberatung
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