Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   6. Abschnitt - Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 274

Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen den diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Rechtsprechung zu § 274 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Würgehölzer, 5.9.01
    § 265 I StPO, Hinweispflicht vor Verurteilung wegen Unterlassens (§ 13 StGB), wenn die Anklage von Tatbegehung durch Tun ausgegangen ist;
    § 274 StPO, durch Protokollberichtigung kann einer Verfahrensrüge nicht nachträglich die Tatsachengrundlage entzogen werden;
    § 224 I Nr. 5 StGB, lebensgefährdende Behandlung: objektive Eignung aus konkreten Umständen im Einzelfall;
    § 53 III Nr. 3 WaffG, § 42a Nr. 3 der 1. WaffV, zur Auslegung von § 8 I Nr. 3 der 1. WaffV

  • BGH, Wohnhaus der Mutter, 23.9.99 (BGHSt 45, 211) 
    §§ 306a, 306b II Nr. 2 StGB, als "andere Straftat" reicht ein nachfolgender Versicherungsbetrug (§ 263 III 2 Nr. 5 StGB) aus, ein Ausnutzen einer spezifischen Brandsituation ist nicht erforderlich;
    Brandstiftung und Versicherungsbetrug sind auch dann eine Tat im prozessualen Sinne (§ 265 StPO, dies entspricht der "Tat" iSv § 265 StGB), wenn die Anklage insoweit Mängel in der Darstellung aufweist;
    § 274 StPO, Zurückweisung eines Protokollberichtigungsantrags;
    § 244 III StPO, bei Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit muß angegeben werden, ob diese in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht angenommen wird;
    § 2 III StGB, Grundsatz strikter Alternativität;
    bei Gesamthandsverhältnissen reicht für den Ausschluß des Anspruchs gem. § 61 VVG der Vorsatz eines Gesamthänders

  • BGH, Vergessener Dolmetschereid, 17.9.82 (NStZ 1982, 517)
    § 189 GVG, Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Protokoll nicht hervorgeht, daß der Dolmetscher vereidigt wurde oder sich auf einen allgemeinen Eid berufen hat;
    § 274 StPO, unwiderlegbare Vermutung bei Schweigen des Protokolls

Literatur im Internet zu § 274 StPO

Querverweise

Auf § 274 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 274 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht