Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
§ 276

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

Rechtsprechung zu § 276 StPO

14 Entscheidungen zu § 276 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 276 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 205 (zu §§ 276 ff)

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