Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 28 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 28 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 28 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 28 StPO
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 28 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?