Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 28

(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Rechtsprechung zu § 28 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 28 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 28 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
          § 35a S. 1 (zu § 28 II 1)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          § 311 (zu § 28 II 1)
        Revision
          § 338 Nr. 3 (zu § 28 II 2)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 28 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht