Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
(1) Der Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, ist nicht anfechtbar.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig. Betrifft die Entscheidung einen erkennenden Richter, so kann sie nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.
Rechtsprechung zu § 28 StPO
200 Entscheidungen zu § 28 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 3 Ws 27/13
- OLG Saarbrücken, 06.02.2007 - 1 Ws 18/07
Richterablehnung im Verfahren über die Strafrestaussetzung: Sofortige Beschwerde ...
- BGH, 16.08.2007 - 1 StR 304/07
Verbotene Vernehmungsmethoden (Täuschung über den untersuchten Tatvorwurf; ...
- KG, 21.03.2013 - 2 Ws 121/13
- OLG Hamburg, 04.07.2008 - 3 Vollz (Ws) 45/08
- OLG Saarbrücken, 02.02.2006 - 1 Ws 20/06
Maßregelvollzug: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung eines ...
- OLG Braunschweig, 13.07.2012 - Ws 199/12
Zur entsprechenden Anwendung des § 28 Abs 2 S 2 StPO im ...
- OLG Frankfurt, 19.09.2008 - 1 Ws 27/08
Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerde gegen Wiederaufnahmeentscheidung; ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 2 Ws 2/07
Richterablehnung im Wiederaufnahmeverfahren: Anfechtbarkeit der Zurückweisung des ...
- OLG Frankfurt, 18.01.2007 - 2 Ws 2/07
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