Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 285
Beweissicherungszweck

(1) 1Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. 2Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

Rechtsprechung zu § 285 StPO

7 Entscheidungen zu § 285 StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 285 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 232 (Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten)
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