Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 286

Für den Angeklagten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Angeklagten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

Literatur im Internet zu § 286 StPO

Querverweise

Auf § 286 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende

Rechtsberatung

  • Sofortige Rechtsauskunft zu § 286 StPO bei frag-einen-anwalt.de
    Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht