Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 288

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

Literatur im Internet zu § 288 StPO

Querverweise

Auf § 288 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 288 StPO und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht