Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   

§ 289

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

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Literatur im Internet zu § 289 StPO

Querverweise

Auf § 289 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende
Redaktionelle Querverweise zu § 289 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
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