Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.
Rechtsprechung zu § 290 StPO
6 Entscheidungen zu § 290 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 - 4 U 147/02
Zur Nichtigkeit eines gebündelten Gebäudeversicherungsvertrags aufgrund 260 StPO">...
- KG, 14.03.2005 - 5 Ws 585/04
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.03.2005 - 1 AR 1211/04
Strafprozessrecht: Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahme bei schwerer ...
- KG, 14.03.2005 - 1 AR 1211/04
- OLG Düsseldorf, 30.08.1996 - 1 Ws 435/96
- BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3028/95
Ne bis in idem bei Strafverfahren gegen denselben Beschuldigten in Deutschland ...
- KG, 26.02.2003 - 5 Ws 637/02
Literatur im Internet zu § 290 StPO
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen