Strafprozeßordnung

   2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)   
   8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 290

(1) Liegen gegen den Abwesenden, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, Verdachtsgründe vor, die den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen würden, so kann sein im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliches Vermögen durch Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.

(2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme statt.

Literatur im Internet zu § 290 StPO

Querverweise

Auf § 290 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren gegen Abwesende
Redaktionelle Querverweise zu § 290 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme

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