Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
(1) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn ihre Gründe weggefallen sind.
(2) Die Aufhebung der Beschlagnahme ist auf dieselbe Weise bekannt zu machen, wie die Bekanntmachung der Beschlagnahme. Ist die Veröffentlichung nach § 291 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt, ist zudem deren Löschung zu veranlassen; die Veröffentlichung der Aufhebung der Beschlagnahme im elektronischen Bundesanzeiger ist nach Ablauf von einem Monat zu löschen.
Rechtsprechung zu § 293 StPO
3 Entscheidungen zu § 293 StPO in unserer Datenbank:
- KG, 14.03.2005 - 1 AR 1211/04
Strafprozessrecht: Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahme bei schwerer ...
- KG, 14.03.2005 - 5 Ws 585/04
- BGH, 12.02.1998 - 1 StR 588/97
Einheitliche Beschlussentscheidung bei Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter; ...
Literatur im Internet zu § 293 StPO
Querverweise
Auf § 293 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111p
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren gegen Abwesende
- § 285
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
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