Strafprozeßordnung
| 2. Buch - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295) |
| 8. Abschnitt - Verfahren gegen Abwesende (§§ 276 - 295) |
(1) Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen; es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen.
(2) Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur wegen der Straftat, für die es erteilt ist.
(3) Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht oder wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter denen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist.
Rechtsprechung zu § 295 StPO
19 Entscheidungen zu § 295 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Köln, 08.02.2007 - 2 Ws 67/07
Haftbefehl; sicheres Geleit
- AG Brühl, 25.05.2012 - 35 F 20/11
- OLG Karlsruhe, 01.03.2004 - 3 Ws 44/04
Haftgrund der Fluchtgefahr: Verneinung bei Bereitschaft des im Ausland ...
- BGH, 28.02.1956 - 2 StR 431/55
- BGH, 26.08.2003 - 1 StR 282/03
Faires Verfahren (Konfrontationsrecht; Waffengleichheit; Entlastungszeugen; ...
- OVG Hamburg, 27.01.2005 - 3 Bs 458/04
Kein Anspruch auf Löschung im Schengener Informationssystem wegen anhaltendem ...
- BGH, 07.07.1999 - 1 StR 311/99
Mord; Zeugenvernehmung; Unerreichbarkeit; Recht auf Leben; Verbot der ...
- BGH, 27.11.1956 - 5 StR 340/56
StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, § 283b Abs. 1 Nr. 1; KO (a.F.) § 239 ...
- BGH, 20.09.1972 - 3 StR 106/72
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Literatur im Internet zu § 295 StPO
- § 295 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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