Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
§ 296

(1) Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.

Rechtsprechung zu § 296 StPO

77 Entscheidungen zu § 296 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 296 StPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 296 StPO:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 160 II (zu § 296 II)
     
      Rechtsmittel
        Allgemeine Vorschriften
          § 302 I 2 (zu § 296 II)
     
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 365 (zu §§ 296 ff)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 377 II 2 (zu § 296 I)
          § 390 I (zu § 296 I)
        Nebenklage
          § 401 (zu § 296 I)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 473 (zu §§ 296 ff)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              §§ 55 f (Anfechtung von Entscheidungen) (zu §§ 296 ff)

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