Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 297

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.

Literatur im Internet zu § 297 StPO

Querverweise

Auf § 297 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vorverfahren
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Einspruch
            § 67 (Form und Frist)

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