Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 298

(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.

(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 298 StPO

Querverweise

Auf § 298 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vorverfahren
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Einspruch
            § 67 (Form und Frist)
Redaktionelle Querverweise zu § 298 StPO:
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Jugendstrafverfahren
            Rechtsmittelverfahren
              § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)

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