Strafprozeßordnung
| 3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten kann binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch machen.
(2) Auf ein solches Rechtsmittel und auf das Verfahren sind die für die Rechtsmittel des Beschuldigten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Literatur im Internet zu § 298 StPO
Querverweise
Auf § 298 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 55 (Anfechtung von Entscheidungen)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 298 StPO bei

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