Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 299

(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.

(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.

Rechtsprechung zu § 299 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 299 StPO

Querverweise

Auf § 299 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Strafbefehlen
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vorverfahren
          Verfahren der Verwaltungsbehörde
            § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          Einspruch
            § 67 (Form und Frist)
Redaktionelle Querverweise zu § 299 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
        Berufung
        Revision

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