Strafprozeßordnung
| 3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 299 StPO
50 Entscheidungen zu § 299 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 23.04.2007 - 2 Ws 125/07
- OLG Stuttgart, 18.08.1981 - 3 Ws 221/81
- KG, 23.04.2007 - 2 AR 23/07
Wiedereinsetzung: Versäumung der Rechtsmittelfrist durch Strafgefangenen und ...
- OLG Karlsruhe, 27.03.2003 - 2 VAs 32/02
Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung: Versagung der Wiedereinsetzung ...
- OLG Hamm, 17.06.2008 - 1 Vollz (Ws) 356/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristversäumung; inhaftierter Betroffener; ...
- OLG Düsseldorf, 26.05.1995 - 5 Ss OWi 203/95
- BayObLG, 07.02.1984 - 1 ObOWi 6/84
- OLG Düsseldorf, 06.09.1989 - 3 Ws 608/89
- OLG Zweibrücken, 05.09.1994 - 1 Ws 389/94
- BVerfG, 14.08.2006 - 2 BvQ 44/06
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Querverweise
Auf § 299 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b
- Verteidigung
- § 147
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478
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