Strafprozeßordnung
| 3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Der nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte kann die Erklärungen, die sich auf Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, wo er auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
(2) Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das Protokoll aufgenommen wird.
Rechtsprechung zu § 299 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 299 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 299 StPO
Querverweise
Auf § 299 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410
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