Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   1. Abschnitt - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)   
§ 3

Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.

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Querverweise

Auf § 3 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
    Abgabenordnung (AO)
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Strafverfahren
          Allgemeine Vorschriften
            § 389 (Zusammenhängende Strafsachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtsstand
        Verteidigung

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