Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 30 StPO
25 Entscheidungen zu § 30 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 21.03.1996 - 1 DB 31.94
Beamtenrecht: Erlöschen des Amtes eines Untersuchungsführers
- BGH, 15.12.1994 - I ZR 121/92
"Oxygenol II" - Gleichartigkeit von Mitteln zur Desinfektion und ...
- BVerwG, 04.09.1991 - 1 D 35.90
- BGH, 24.04.2012 - 2 StR 622/11
- BGH, 24.04.2012 - 2 StR 620/11
- BGH, 24.04.2012 - 2 StR 25/12
- BGH, 13.02.1973 - 1 StR 541/72
- OLG Koblenz, 11.12.1995 - 2 Ss 233/95
- AG Brandenburg, 14.10.2007 - 24 Ds 426 Js 1848/07
Strafverfahren: Ausschließung eines Richters wegen seiner voraussichtlichen ...
- BGH, 17.03.2003 - AnwSt (R) 3/02
Ausschluß eines Richters im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Vorbefassung im ...
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Literatur im Internet zu § 30 StPO
- § 30 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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