Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 31) |
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Rechtsprechung zu § 30 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 30 StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 30 StPO
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 30 StPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?