Strafprozeßordnung
3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 296Rechtsmittel-
berechtigte § 297Einlegung durch den Verteidiger § 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302Zurücknahme und Verzicht § 303Zustimmungs-
erfordernis bei Zurücknahme
berechtigte § 297Einlegung durch den Verteidiger § 298Einlegung durch den gesetzlichen Vertreter § 299Abgabe von Erklärungen bei Freiheitsentzug § 300Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels § 301Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft § 302Zurücknahme und Verzicht § 303Zustimmungs-
erfordernis bei Zurücknahme
Rechtsprechung zu § 300 StPO
1.067 Entscheidungen zu § 300 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23
- BayObLG, 09.01.2024 - 202 StRR 98/23
Anfechtbarkeit eines Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO
- BGH, 11.01.2024 - StB 75/23
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
- BGH, 20.12.2023 - StB 72/23
Statthaftigkeit des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss ...
- BGH, 11.01.2024 - 2 StR 356/23
- BGH, 09.01.2024 - 3 StR 423/23
- OLG Saarbrücken, 08.01.2024 - 1 Ws 283/23
- KG, 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23
Standardisierung auch bei "Erfassungsminus" durch neue Softwareversion
- BayObLG, 21.09.2023 - 206 StRR 112/23
Verurteilung von Jérôme Boateng aufgehoben
§ 300 StPO in Nachschlagewerken
- § 300 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 300 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b (Anwendung von Rechtsmittelvorschriften)
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410 (Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
- § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Geldsanktionen
- Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
- Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
- § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
- Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
- Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
- § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)