Strafprozeßordnung
| 3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 296 - 303) |
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.
Rechtsprechung zu § 302 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 28 Entscheidungen zu § 302 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 217 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 302 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Irrtum des Gerichts über § 24 I Nr. 1 BRRG, 10.1.01 (NJW 2001, 1435)
§ 302 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei einer objektiv unrichtigen (wenn auch nur irrtümlichen) Falschauskunft des Gerichts über Folgen des Urteils;
§ 344 I StPO, Unwirksamkeit einer Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch, wenn dieser mit dem Schuldspruch so verknüpft ist, daß eine getrennte Überprüfung nicht möglich wäre (hier bejaht bei der Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit)
- BGH, angebliche Zusage der vorzeitigen Haftentlassung, 24.5.00
§ 302 StPO, ausnahmsweise Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nur bei unzulässiger Willensbeeinflussung, nicht schon bei enttäuschten Erwartungen des Angeklagten
- BGH, Unterbringung in Entziehungsanstalt gegen Rechtsmittelverzicht, 8.3.00 (NStZ 2000, 386)
§ 302 StPO, Annahme von ausnahmsweiser Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts setzt auch bei verfahrensfehlerhafter Verständigung im Strafverfahren eine unzulässige Willensbeeinflussung voraus
- BGH, Einstellungszusage der Staatsanwaltschaft, 19.10.99 (BGHSt 45, 227)
§ 302 StPO, zur Frage der Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts im Zusammenhang mit einer gescheiterten verfahrensbeendenden Absprache (hier bejaht), bei Unwirksamkeit Widereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO)
- BGH, Verständigung im Strafverfahren III, 28.8.97 (BGHSt 43, 195)
§ 46 StGB, Art. 20 III GG, § 261 StPO, Zusage einer Strafobergrenze im Falle eines glaubhaften Geständnisses ist zulässig, nicht jedoch einer festen Strafe, Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 GVG) muß auch hinsichtlich der Verständigung eingehalten werden, § 273 I StPO, Absprache muß im Protokoll festgehalten werden, § 302 StPO, Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Absprache sein
- BGH, Beschränkung der Revision auf Nichtunterbringung, 13.6.91 (BGHSt 38, 4)
wird eine Revision gem. § 341 StPO ohne weitere Erklärung eingelegt, so konkretisiert die im Rahmen der Revisionsbegründung (§ 345 I StPO) abgegebene Erklärung nach § 344 I StPO erstmals den Umfang der Anfechtung (ist also weder Teilrücknahme noch Teilverzicht iSv § 302 II StPO)
Literatur im Internet zu § 302 StPO
- § 302 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 302 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 118b
- Verteidigung
- § 147
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Strafbefehlen
- § 410
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478
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