Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 304

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3. die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4. die Akteneinsicht betreffen oder
5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 440, 441 Abs. 2 und § 442 betreffen;

§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Rechtsprechung zu § 304 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Spionageverdacht, 5.5.01
    § 467 III 2 Nr. 2 StPO, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kostenentscheidung unter Anknüpfung an einen verbleibenden Tatverdacht (ohne Schuldfeststellung oder -zuweisung);
    § 304 StPO, Heilung eines Verfassungsverstoßes auch durch Hilfserwägungen im Rahmen einer als unzulässig verworfenen Beschwerde

  • OLG Hamm, nicht widerlegbare Notwehrsituation, 16.11.99
    §§ 304 I, 401 StPO, Beschwerde eines Nebenklägers gegen Einstellung nach § 153 II StPO ist beschränkt möglich: § 153 II 4 StPO entzieht nur die Ermessensentscheidung der Anfechtung, nicht die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Einstellungen vorlagen (hier: Einstellung eines Verfahrens wegen eines Verbrechens - nach Anklage wegen Totschlags Einstellung des Verfahrens aufgrund Nichtwiderlegbarkeit einer Notwehrsituation), auch § 400 II 2 StPO steht in diesen Fällen - entgegen der h.M. - der Beschwerdebefugnis nicht entgegen

  • BGH, "außerordentliche Beschwerde", 19.3.99
    § 304 IV 2 StPO, keine "außerordentliche Beschwerde" im Strafverfahren (vgl. demgegenüber die zivilprozessuale Rechtsprechung zu § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>)

  • BVerfG, Durchsuchungsanordnung I, 30.4.97 (BVerfGE 96, 27) 
    Art. 13, 19 IV GG, § 304 StPO, "prozessuale Überholung": Erledigung durch Vollzug einer Maßnahme steht der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung nicht entgegen, Rechtsschutzinteresse;
    Art. 19 IV GG gewährt kein Recht auf eine zweite Instanz

  • OLG Frankfurt, Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß [OLG Frankfurt], 7.2.96 (NStZ-RR 1996, 205)
    §§ 304, 305 StPO, § 111a StPO, eine Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochen wird, ist zulässig, auch wenn dieses mit der Revision angefochten wird (kein Eingriff in die Kompetenz des Revisionsgerichts)

  • OLG Brandenburg, Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß [OLG Brandenburg], 25.1.96 (NStZ-RR 1996, 170)
    §§ 304, 305 StPO, § 111a StPO, eine Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochen wird, ist unzulässig, wenn dieses mit der Revision angefochten wird

  • BGH, Durchsuchungsanordnung "AIZ", 3.8.95 (NJW 1995, 3397)
    §§ 102, 304 StPO, prozessuale Überholung (Hinweis: die frühere BGH-Rechtsprechung zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs wegen "prozessualer Überholung" ist ihrerseits "überholt" durch die jüngere Rechtsprechung des BVerfG, vgl. «Durchsuchungsanordnung I»)

Literatur im Internet zu § 304 StPO

Querverweise

Auf § 304 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 304 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme

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