Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Rechtsprechung zu § 305 StPO
406 Entscheidungen zu § 305 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 13.04.2000 - 1 Ws 263/00
- OLG Frankfurt, 25.11.2004 - 3 Ws 1221/04
Strafverfahren: Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Unwirksamkeit der ...
- OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05
1. § 305 S. 1 StPO greift nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel ...
- KG, 19.05.2004 - 5 Ws 244/04
- OLG Dresden, 13.12.2007 - 1 Ws 310/07
- OLG Hamburg, 14.10.1994 - 1 Ws 275/94
- KG, 27.05.2004 - 5 Ws 217/04
- OLG Stuttgart, 22.12.1995 - 1 Ws 227/95
- OLG Düsseldorf, 05.04.1995 - 1 Ws 265/95
- OLG Naumburg, 01.02.1995 - 1 Ws 3/95
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Querverweise
Auf § 305 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
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