Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.
Rechtsprechung zu § 305 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 305 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Hinzuverbindung zu Großverfahren, 12.8.02
§ 90 II 1 BVerfGG, § 305 StPO,Art. 2 GG, faires Verfahren, verfassungsrechtliche Grenzen einer Verfahrensverbindung (§§ 2, 4, 237 StPO) im Strafprozeß;
ausnahmsweise Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung
- OLG Frankfurt, Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß [OLG Frankfurt], 7.2.96 (NStZ-RR 1996, 205)
§§ 304, 305 StPO, § 111a StPO, eine Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochen wird, ist zulässig, auch wenn dieses mit der Revision angefochten wird (kein Eingriff in die Kompetenz des Revisionsgerichts)
- OLG Brandenburg, Anfechtung vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach Verfahrensabschluß [OLG Brandenburg], 25.1.96 (NStZ-RR 1996, 170)
§§ 304, 305 StPO, § 111a StPO, eine Beschwerde gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, die gleichzeitig mit dem Urteil ausgesprochen wird, ist unzulässig, wenn dieses mit der Revision angefochten wird
Literatur im Internet zu § 305 StPO
Querverweise
Auf § 305 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
Rechtsberatung
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