Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
§ 305

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

Rechtsprechung zu § 305 StPO

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Literatur im Internet zu § 305 StPO

Querverweise

Auf § 305 StPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 305 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
          §§ 105 ff (zu § 305 S. 2)
          § 111a (zu § 305 S. 2)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff (zu § 305 S. 2)
          § 117 II (zu § 305 S. 2)
          § 126a (zu § 305 S. 2)
        Vorläufiges Berufsverbot
          § 132a (zu § 305 S. 2)
     
      Rechtsmittel
        Revision

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