Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StPO
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 305
Nicht der Beschwerde unterliegende Entscheidungen

1Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. 2Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

Rechtsprechung zu § 305 StPO

1.044 Entscheidungen zu § 305 StPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.044 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 305 StPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 305 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Ermittlungsmaßnahmen
          §§ 105 ff. (Verfahren bei der Durchsuchung) (zu § 305 S. 2)
          § 111a (Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) (zu § 305 S. 2)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          §§ 112 ff. (Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe) (zu § 305 S. 2)
          § 117 II (Haftprüfung) (zu § 305 S. 2)
          § 126a (Einstweilige Unterbringung) (zu § 305 S. 2)
        Vorläufiges Berufsverbot
          § 132a (Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots) (zu § 305 S. 2)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 336 (Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht