(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Rechtsprechung zu § 305a StPO
74 Entscheidungen zu § 305a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
- BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der ...
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 858/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 859/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 1277/91
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Überprüfung ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
- OLG Hamm, 25.06.1991 - 1 Ws 319/91
- BGH, 03.11.1981 - 5 StR 629/81
- OLG Koblenz, 25.11.1980 - 1 Ws 728/80
- OLG Celle, 24.02.2012 - 2 Ws 43/12
Zum Umfang der Rechtmäßigkeitsüberprüfung nach § 101 Abs. 7 StPO
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Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
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