(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
Rechtsprechung zu § 305a StPO
73 Entscheidungen zu § 305a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87
- BGH, 25.02.1992 - 1 StR 4/92
Neuer Tatsachenvortrag nach Nichtabhilfeentscheidung und vor Weiterleitung der ...
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 859/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- OLG Düsseldorf, 09.11.1999 - 1 Ws 858/99
Rechtsmittelbefugnis des Geschädigten hinsichtlich Auflagen im Bewährungsbeschluß
- BVerfG, 16.10.1991 - 2 BvR 1277/91
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Überprüfung ...
- OLG Düsseldorf, 02.11.1993 - 3 Ws 596/93
- BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79
- BGH, 27.09.2011 - 5 StR 344/11
Strafmaß (Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen; Beruhen).
- BGH, 07.05.1986 - 3 StR 209/85
- BGH, 14.05.1998 - 4 StR 185/98
- OLG Hamm, 27.08.1998 - 2 Ws 296/98
Bewährungsauflage, Anfechtbarkeit, nicht eingehaltene Absprache
- KG, 13.11.2000 - 4 Ws 209/00
- KG, 02.06.2010 - 4 Ws 64/10
Geltung des Verschlechterungsverbots für Bewährungsbeschlüsse
- KG, 27.09.1999 - 4 Ws 168/99
- LG Berlin, 12.08.1997 - 517 Qs 90/97
- BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 598/93
Verfassungswidrigkeit einer Bewährungsauflage
- KG, 17.06.2005 - 5 Ws 453/04
- OLG Hamburg, 08.01.2004 - 2 Ws 344/03
- OLG Stuttgart, 26.08.2003 - 1 Ws 231/03
Strafaussetzung: Beschwerde gegen ermessensfehlerhafte Änderung von ...
- BGH, 29.11.1994 - 4 StR 657/94
Literatur im Internet zu § 305a StPO
Querverweise
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
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