Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
§ 305a

(1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

Rechtsprechung zu § 305a StPO

74 Entscheidungen zu § 305a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 305a StPO

Querverweise

Auf § 305a StPO verweisen folgende Vorschriften:

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