Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 307

(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.

(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

Rechtsprechung zu § 307 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 307 StPO

Querverweise

Auf § 307 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Rechtsmittel
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 307 StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 120 II (zu § 307 II)

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