(1) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt.
(2) Jedoch kann das Gericht, der Vorsitzende oder der Richter, dessen Entscheidung angefochten wird, sowie auch das Beschwerdegericht anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.
Rechtsprechung zu § 307 StPO
115 Entscheidungen zu § 307 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 16.11.2011 - 3 Ws 577/11
Fehlender Vertrauenstatbestand bei durch die StA zugleich mit einem Antrag nach ...
- KG, 29.11.2011 - 2 Ws 478/11
Anfechtung der Zahlungseinstellung bei besonderen Zuwendungen; Wirkung des ...
- OLG Nürnberg, 11.03.2013 - 1 Ws 307/12
- OLG Naumburg, 22.12.2006 - 6 Wx 19/06
Keine Abschiebungshaft als Sicherungshaft bei inhaftierten Personen
- OLG Celle, 10.07.1996 - 2 Ws 142/96
- OLG Bremen, 01.03.2013 - Ws 5/13
Die Anordnung der Untersuchungshaft bei einem Jugendlichen
- BGH, 16.06.2009 - StB 19/09
Befugnis des Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung im Beschwerdeweg ...
- VerfGH Berlin, 31.10.2002 - VerfGH 66/02
Untersuchungshäftling mit Klinefelter-Syndrom wird nicht in die ...
- OLG Rostock, 19.10.2012 - I Ws 254/12
Dringlicher Arrest im Strafverfahren, Anforderungen an "bestimmte Tatsachen" i. ...
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Querverweise
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l
- Verteidigung
- § 147
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)