(1) Das Beschwerdegericht darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß diesem die Beschwerde zur Gegenerklärung mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des § 33 Abs. 4 Satz 1.
(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen.
Rechtsprechung zu § 308 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 308 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BVerfG, Gehör bei Haftbefehl, 8.1.59 (BVerfGE 9, 89)
nachträgliche Anhörung, § 308 I StPO
Literatur im Internet zu § 308 StPO
Querverweise
Auf § 308 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 161a
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311a
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 63a (Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
Rechtsberatung
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