Rechtsprechung zu § 309 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 309 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Hamm, falsche Strafanzeige in der Bewährungszeit, 21.3.00
§ 309 II StPO, § 56g I StGB, ausnahmsweiser Straferlaß durch das Beschwerdegericht
Literatur im Internet zu § 309 StPO
Querverweise
Auf § 309 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111l
- Verteidigung
- § 147
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311a
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 478
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- § 52 (Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 (Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- Auskünfte und Prüfungen
- § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83b (Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte)
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- § 7 (Anzeigen und Auskünfte)
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