Strafprozeßordnung
| 1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
| 3. Abschnitt - Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 22 - 32) |
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie für Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und andere als Protokollführer zugezogene Personen entsprechend.
(2) Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. Bei der großen Strafkammer und beim Schwurgericht entscheiden die richterlichen Mitglieder. Ist der Protokollführer einem Richter beigegeben, so entscheidet dieser über die Ablehnung oder Ausschließung.
Rechtsprechung zu § 31 StPO
28 Entscheidungen zu § 31 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 28.04.2010 - 2 StR 595/09
- BGH, 13.03.1997 - 1 StR 793/96
Besorgnis der Befangenheit, wenn der Schöffe Mitglied der Vertreterversammlung ...
- BGH, 24.07.2007 - 4 StR 236/07
Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit eines notwendigen Verteidigers ...
- BGH, 24.10.2007 - 1 StR 480/07
Vernehmung eines Staatsanwalts als Zeuge und uneingeschränkte Übernahme des ...
- BGH, 06.12.2011 - PatAnwSt (B) 1/11
Verfahrensrecht - Unbegründete Richterablehnung
- OLG Düsseldorf, 23.04.2012 - 2 Ws 67/12
Nebenklage, Terminsgebühren, Rahmengebühren, Bemessung
- BGH, 21.10.1954 - 3 StR 770/53
- BGH, 15.12.2005 - 1 StR 411/05
Rechtsmissbräuchlicher Befangenheitsantrag; gesetzlicher Richter (Ablehnung eines ...
- BGH, 12.03.2002 - 1 StR 557/01
Befangenheit eines Schöffen (Ablehnungsantrag; Presseberichte über angebliche ...
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Literatur im Internet zu § 31 StPO
- § 31 StPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ablehnungsgesuch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Geschäftsstelle
- § 153