Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 310

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1. eine Verhaftung,
2. eine einstweilige Unterbringung oder
3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro

betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.

Rechtsprechung zu § 310 StPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 310 StPO

Querverweise

Auf § 310 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)

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