Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   2. Abschnitt - Beschwerde (§§ 304 - 311a)   

§ 311a

(1) Hat das Beschwerdegericht einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers stattgegeben und kann seine Entscheidung nicht angefochten werden, so hat es diesen, sofern der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht, von Amts wegen oder auf Antrag nachträglich zu hören und auf einen Antrag zu entscheiden. Das Beschwerdegericht kann seine Entscheidung auch ohne Antrag ändern.

(2) Für das Verfahren gelten die §§ 307, 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 311a StPO

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Literatur im Internet zu § 311a StPO

Querverweise

Auf § 311a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
        Verteidigung
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
     
      Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke, Dateiregelungen, länderübergreifendes staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
          § 70 (Beschlagnahme)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44c (Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 311a StPO:
    StPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
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