Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
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Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Rechtsprechung zu § 318 StPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BayObLG, zusammengeklebte Kopiervorlage, 11.5.92 (NJW 1992, 3311)
    § 318 StPO, unzulässige Rechtsmittelbeschränkung auf den Strafausspruch bei nicht strafbarer Handlung;
    § 267 StGB

Literatur im Internet zu § 318 StPO

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