(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 319 StPO
38 Entscheidungen zu § 319 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 - AGH 6/07
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiedereinsetzung wegen unvollständiger ...
- OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02
Strafverfahren: Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung und des ...
- OLG Rostock, 25.07.2007 - AGH 6/07 II/3
Unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist im anwaltsgerichtlichen Verfahren ...
- BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 289/10
Ausschließung als Verteidiger; sofortige Beschwerde (mangelnde ...
- OLG Düsseldorf, 09.09.1993 - 1 Ws 777/93
- OLG Koblenz, 07.12.2010 - 1 Ws 563/10
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
Zuständigkeit für die Berufungsverwerfung bei Rechtsmittelverzicht; ...
- OLG Koblenz, 13.11.2000 - 1 Ws 649/00
weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit, ...
- KG, 16.03.2009 - 1 AR 291/09
Strafverfahren: Kostenniederschlagung nach unrichtiger Rechtsmittelbelehrung; ...
- KG, 16.03.2009 - 4 Ws 22/09
Verspätete Einlegung der Berufung; Anfechtung der Entscheidung des ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen