(1) Ist die Berufung verspätet eingelegt, so hat das Gericht des ersten Rechtszuges das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Berufungsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Berufungsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 319 StPO
46 Entscheidungen zu § 319 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- AGH Mecklenburg-Vorpommern, 25.07.2007 - AGH 6/07
Anwaltsgerichtliches Verfahren: Wiedereinsetzung wegen unvollständiger ...
- BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 289/10
Ausschließung als Verteidiger; sofortige Beschwerde (mangelnde ...
- OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02
Strafverfahren: Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung und des ...
- KG, 02.01.2012 - 4 Ws 126/12
Zuständigkeit für die Entscheidung über die einen Wiedereinsetzungsantrag ...
- OLG Rostock, 25.07.2007 - AGH 6/07 II/3
Unverschuldete Versäumung der Rechtsmittelfrist im anwaltsgerichtlichen Verfahren ...
- OLG Koblenz, 07.12.2010 - 1 Ws 563/10
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen zweitinstanzliche Entscheidung ...
- OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10
Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Ablauf ...
- OLG Düsseldorf, 09.09.1993 - 1 Ws 777/93
- KG, 16.03.2009 - 4 Ws 22/09
Verspätete Einlegung der Berufung; Anfechtung der Entscheidung des ...
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