Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   

§ 320

Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.

Rechtsprechung zu § 320 StPO

11 Entscheidungen zu § 320 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 11 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 320 StPO

Querverweise

Auf § 320 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht