Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   3. Abschnitt - Berufung (§§ 312 - 332)   
§ 321

Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.

Rechtsprechung zu § 321 StPO

49 Entscheidungen zu § 321 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 321 StPO

Querverweise

Auf § 321 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage

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